Versteigerung der Tapajós-Baurechte verschoben
Die Versteigerung der Baurechte für den 8-GW-Staudamm São Luiz do Tapajós am gleichnamigen Fluss musste erneut verschoben werden. Ein Bundesgericht hat am Montag entschieden, dass die Versteigerung erst nach der freien, vorherigen und informierten Konsultation der betroffenen indigenen Gruppen erfolgen dürfe. Das Recht der Indigenen auf Konsultation ist im internationalen Übereinkommen ILO 169 und im Artikel 231 der brasilianischen Verfassung festgeschrieben. Der vorsitzende Richter Ilan Presser erklärte: „es kann nicht ignoriert werden, dass die ILO 169 und Artikel 231 der brasilianischen Verfassung, dass Recht der Konsultation stärken, um eine kulturelle Vielfalt zu garantieren und um eine koloniale Assimilierung durch eine dominante Kultur zu verhindern, die schließlich in einem Ethnozid enden würde.“ Durch das Urteil ist es unwahrscheinlich, dass eine Versteigerung noch im Jahr 2015 stattfinden wird.
Das aktuelle Urteil bestätigt die vorherigen Urteile anderer Instanzen, die bereits festgelegt hatten, dass eine Versteigerung der Baurechte für den Staudammkomplex am Tapajós nur unter Einhaltung der ILO 169 und des § 231 der Landesverfassung umgesetzt werden dürfe.
Der Behauptung der Regierung,
der beteiligten Staatsunternehmen Eletrobrás und Eletronorte sowie der Umweltbehörde Ibama, dass der Staudammbau keine Auswirkungen auf indigenen Gruppen habe, widersprach Richter Presser: „Die Behauptung [der Beschuldigten], es gebe keine Auswirkungen des Vorhabens auf demarkierte Territorien, kann so als nicht hinlänglich bewiesen angesehen werden, da es Hinweise gibt, dass die indigenen Territorien Andirá-Marau, Praia do Mangue, Praia do Índio, Pimental, KM 43 sowie São Luiz do Tapajós [durch das Vorhaben] sehr wohl betroffen sein werden, einige von diesen sind [im übrigen] bereits demarkiert , diese sind Praia do Índio und Praia do Mangue“, so der Richter in seiner Urteilsbegründung. Und da, so der Richter weiter, „im gesamten [bisherigen] vorbereitenden Versteigerungsverfahren das Recht auf vorherige Konsultation nicht ernsthaft beachtet wurde“, müsse der Versteigerungstermin solange aufgeschoben werden, bis die rechtmäßige Konsultation der indigenen Gemeinden am Fluss Tapajós umgesetzt wurde.